Recht & Pflichten
Website-Pflichten 2026: Was kleine Betriebe jetzt wissen sollten
Impressum nach DDG, Barrierefreiheitsgesetz, Widerrufsbutton, Gewährleistungshinweis und Umweltaussagen: Was für wen gilt, ohne Juristendeutsch.
Von Team Tannenbaum Media 7 Min. Lesezeit
KI-Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Er stellt keine Rechtsberatung dar; Stand: Oktober 2026.
Inhalt
Eine Website ist für kleine Betriebe Visitenkarte, Schaufenster und oft die erste Anlaufstelle. Gleichzeitig hängen an ihr rechtliche Pflichten, die sich in den letzten Jahren mehrfach geändert haben. Dieser Beitrag ordnet ein, was 2026 für wen relevant ist. Er ist ein Überblick, keine Rechtsberatung – bei konkreten Fragen helfen Rechtsanwälte, Kammern und Verbände.
Stand: Oktober 2026. Gesetze und ihre Auslegung ändern sich. Prüfen Sie bei Entscheidungen immer die verlinkten Originalquellen am Ende des Beitrags.
Impressum: DDG statt TMG
Das frühere Telemediengesetz (TMG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Die Impressumspflicht steht heute in § 5 DDG („Allgemeine Informationspflichten“). Geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar unter anderem diese Angaben bereithalten:
- Name und ladungsfähige Anschrift der Niederlassung, kein Postfach (bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte)
- Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse
- bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde
- das Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und die Registernummer, sofern eingetragen
- bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regeln
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
Praktisch heißt das: Wer noch ein Impressum mit dem Verweis auf das „TMG“ pflegt, sollte den Gesetzesverweis aktualisieren und die Angaben auf Vollständigkeit prüfen. Üblich ist ein klar beschrifteter Link „Impressum“ im Footer jeder Seite. Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind; nach der Rechtsprechung genügen dafür in der Regel höchstens zwei Klicks. Das gilt auch für geschäftliche Social-Media-Profile.
Zusätzlich: Medienstaatsvertrag (§ 18 Abs. 2 MStV)
Wer journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte anbietet, etwa einen Blog mit redaktionellen Beiträgen, muss nach dem Medienstaatsvertrag zusätzlich eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift nennen. Ob ein Angebot darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab; im Zweifel sollten Sie das klären lassen. Die verantwortliche Person muss unter anderem ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Eine reine Leistungsübersicht mit Kontaktdaten ist etwas anderes als ein redaktionelles Magazin.
Datenschutz und Cookies: weniger ist oft mehr
Das Speichern von Informationen auf dem Gerät der Besucher oder das Auslesen solcher Informationen ist nach § 25 TDDDG grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig. Ausgenommen ist, was für den angeforderten Dienst unbedingt erforderlich ist. Wer Tracking, Marketing-Skripte oder eingebettete Fremdinhalte nutzt, braucht daher meist einen Einwilligungsdialog.
Daraus ergibt sich eine Chance: Eine cookie-freie Website kommt ohne dieses Banner aus, solange wirklich nichts Einwilligungspflichtiges eingebunden ist. Dazu gehört mehr als „keine Cookies“:
- Schriften lokal ausliefern, statt sie von fremden Servern zu laden – bei jedem Aufruf wird sonst die IP-Adresse an Dritte übertragen. Das ist ein Thema der DSGVO; das Landgericht München I hat 2022 einem Besucher deshalb Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).
- Karten, Videos und Social-Media-Einbettungen nur nach Einwilligung oder über datensparsame Lösungen laden.
- Eine Reichweitenmessung wählen, die nichts auf dem Gerät speichert oder ausliest (keine Cookies, kein Local Storage, kein Fingerprinting) und die Daten nicht für eigene Zwecke des Anbieters nutzt, oder ganz darauf verzichten.
- Eine verständliche Datenschutzerklärung bereithalten, die tatsächlich beschreibt, was auf der Seite passiert.
Ob der Verzicht auf ein Banner in Ihrem Fall ausreicht, sollten Sie anhand Ihrer tatsächlichen Seite prüfen lassen. Ein Banner, das nur „Verstanden“ anbietet, aber Tracker nachlädt, löst das Problem nicht. Nach Auffassung der Datenschutzaufsicht muss Ablehnen ebenso einfach möglich sein wie Zustimmen.
Barrierefreiheit: Wen das BFSG betrifft
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet bestimmte Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote, bei denen Verbraucher online Verträge abschließen, etwa in Onlineshops.
Wichtig für kleine Betriebe sind zwei Punkte:
- Ausnahme für Kleinstunternehmen: Nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt die Pflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt nach § 2 Nr. 17 BFSG weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Die Ausnahme betrifft Dienstleistungen, nicht Produkte.
- Reine Informationsseiten: Erfasst sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 2 Nr. 26 BFSG), also Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen können. Eine reine Informationsseite ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht darunter. Grauzonen sind etwa Online-Terminbuchungen oder Formulare, über die ein Vertrag angebahnt wird. Wer einen Shop oder eine Buchungsstrecke für Verbraucher betreibt, sollte seine Situation genauer prüfen.
Wer betroffen ist, muss neben der barrierefreien Gestaltung (technischer Maßstab: EN 301 549, im Kern WCAG 2.1 AA) auch bestimmte Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung bereithalten (§ 14 i. V. m. Anlage 3 BFSG), in der Praxis meist als Barrierefreiheitserklärung. Die Marktüberwachung kann bei Verstößen Bußgelder verhängen (§ 37 BFSG).
Unabhängig vom Gesetz lohnt sich Barrierefreiheit: lesbare Kontraste, Bedienung per Tastatur, Alternativtexte für Bilder und klare Struktur helfen allen Besuchern, nicht nur Menschen mit Einschränkungen. Als Orientierung dienen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet weiterführende Informationen.
Shops und Buchungen: Widerrufsbutton und Gewährleistungshinweis
Wer Verbrauchern online etwas verkauft, hat 2026 zwei neue Pflichten im Blick zu behalten, dazu kommen Hinweise zur Verbraucherschlichtung.
Widerrufsbutton (§ 356a BGB)
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten. Nach dem Gesetzestext muss sie gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung beschriftet sein, während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Über die Funktion gibt der Verbraucher seinen Namen, den betroffenen Vertrag und den Weg für die Eingangsbestätigung an. Danach bestätigt er über eine zweite Schaltfläche, die mit „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend beschriftet ist. Anschließend ist unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Inhalt des Widerrufs, Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger zu senden, etwa per E-Mail. Nach den Hinweisen der IHK darf die Nutzung nicht von einer vorherigen Registrierung oder Anmeldung abhängen.
Nicht jeder Vertrag hat ein Widerrufsrecht. In § 312g Absatz 2 BGB sind Ausnahmen geregelt, etwa für bestimmte Dienstleistungen mit festem Termin im Bereich Beherbergung oder Gastronomie. Ob das auf Ihr Angebot zutrifft, sollten Sie im Einzelfall klären, ebenso wie die Frage, ob ein Angebot ausschließlich an Unternehmen gerichtet ist.
Gewährleistungshinweis und Garantielabel (seit 27. September 2026)
Seit dem 27. September 2026 muss beim Verkauf beweglicher Waren an Verbraucher ein einheitlicher Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung gezeigt werden. Grundlage sind die Richtlinie (EU) 2024/825 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Wo genau er stehen muss, lassen Richtlinie und Gesetz offen. Nach den Hinweisen der IHK München könnte es im Onlinehandel ausreichen, ihn farbig in die AGB zu integrieren; eine weitere Möglichkeit ist der Kopfbereich der Website. Er ist zusätzlich mit der Bestellbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, etwa als PDF-Anhang.
Das Garantielabel ist nur nötig, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware gibt und dem Händler diese Information zur Verfügung stellt. Dann gehört es nach den Hinweisen der IHK München farbig neben das Produktbild und in den Warenkorb. Reine Dienstleister ohne Warenverkauf sind von beidem in der Regel nicht betroffen.
Verbraucherschlichtung und OS-Plattform
Der Link auf die EU-Streitschlichtungsplattform („OS-Plattform“) ist seit dem 20. Juli 2025 nicht mehr nötig, weil die Plattform eingestellt wurde; alte Links können entfernt werden. Unabhängig davon verlangt § 36 VSBG von Unternehmen mit einer Website oder AGB, Verbraucher darüber zu informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ausgenommen sind Betriebe, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (Hinweispflichten bei bestehender Teilnahmeverpflichtung bleiben).
Umweltaussagen in der Werbung (seit 27. September 2026)
Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 ins Wettbewerbsrecht sind seit dem 27. September 2026 allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ stark eingeschränkt (UWG-Anhang Nr. 4a bis 4c). Pauschale Begriffe sind nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden kann; „klimaneutral“ auf Grundlage von Kompensation steht auf der sogenannten Schwarzen Liste. Selbst vergebene Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem stehen ebenfalls auf der Schwarzen Liste (Nr. 2a). Zulässig bleiben konkrete, belegbare Angaben in derselben Aussage.
Für Ihre Website heißt das: Texte auf alte Floskeln prüfen und im Zweifel durch überprüfbare Fakten ersetzen, oder schlicht streichen. Das gilt auch für Altseiten, die lange niemand angefasst hat.
Eine kurze Checkliste
- Impressum vollständig nach § 5 DDG und von jeder Seite erreichbar (veraltete TMG-Verweise aktualisieren)
- Datenschutzerklärung stimmt mit dem überein, was die Seite wirklich lädt
- Keine Fremdschriften, keine ungefragten Einbettungen
- Bei Shop oder Buchung: Widerrufsfunktion und, bei Waren, Gewährleistungshinweis geprüft; OS-Plattform-Link entfernt und Hinweis nach § 36 VSBG geprüft
- Werbetexte ohne pauschale Umweltversprechen
- Bedienbarkeit per Tastatur, Kontraste und Bild-Alternativtexte kontrolliert
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Quellen und weiterführende Links
- § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten (Gesetze im Internet)
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Gesamttext
- § 36 VSBG – Informationspflicht zur Verbraucherschlichtung
- Medienstaatsvertrag und weitere Rechtsgrundlagen (Medienanstalten)
- § 25 TDDDG – Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Gesamttext
- § 2 BFSG – Begriffsbestimmungen (u. a. Kleinstunternehmen)
- § 3 BFSG – Barrierefreiheit, Ausnahme für Kleinstunternehmen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
- § 312g BGB – Widerrufsrecht (Ausnahmen in Absatz 2)
- Richtlinie (EU) 2023/2673 (Widerrufsfunktion im Fernabsatz)
- IHK Hannover: Der Widerrufsbutton kommt zum 19. Juni
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Gewährleistungs- und Garantielabel)
- IHK München: Labels für Gewährleistung und Garantie
- Richtlinie (EU) 2024/825 (Verbraucher stärken für den ökologischen Wandel)
- UWG mit Anhang (Schwarze Liste, Gesetze im Internet)
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Auslegungen ändern sich; für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Kammer.
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